LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.01.2024
L 7 SO 3301/23 B
Normen:
SGG § 64 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 27.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 1654/23

Nicht frist- und formgerechte Einreichung einer Beschwerde

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen L 7 SO 3301/23 B

DRsp Nr. 2024/2357

Nicht frist- und formgerechte Einreichung einer Beschwerde

Durch im E-Mail-to-Fax-Verfahren übersandte Dokumente wird das Schriftformerfordernis jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn das Dokument nur die E-Mail-Adresse als Absender, jedoch nicht dessen Faxnummer ausweist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Oktober 2023 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 1;

Gründe

Die am 28. November 2023 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde des Klägers gegen den ihm am 4. November 2023 zugestellten und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 27. Oktober 2023 - mit welchem das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat - ist bereits unzulässig. Denn der Kläger hat diese nicht binnen der einmonatigen, bis zum 4. Dezember 2023 laufenden Beschwerdefrist (§ 173, § 64 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) in formgerechter Weise eingelegt.