Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Oktober 2023 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die am 28. November 2023 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde des Klägers gegen den ihm am 4. November 2023 zugestellten und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (
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