LSG Bayern - Urteil vom 10.10.2018
L 19 R 829/17
Normen:
SGB VI § 38; SGB VI § 51 Abs. 3a; SGB VI § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 454/17

Nichterfüllung der Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährig VersicherteZeiten der Versicherung nach dem ALGBerücksichtigung von Beitragszahlungen nach dem SGB VI

LSG Bayern, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen L 19 R 829/17

DRsp Nr. 2019/7249

Nichterfüllung der Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte Zeiten der Versicherung nach dem ALG Berücksichtigung von Beitragszahlungen nach dem SGB VI

1. Beiträge, die nach den Vorschriften des ALG gezahlt werden müssen, sind nach der Gesetzessystematik nicht von § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfasst und bei der Wartezeitberechnung nach § 51 Abs. 3a SGB VI nicht zu berücksichtigen.2. Ausschließlich Beitragszahlungen nach dem SGB VI können bei der Wartezeitberechnung berücksichtigt werden.3. Dieser Ausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil durch die Aufteilung auf verschiedene Bereiche der Alterssicherung die Besonderheiten des jeweiligen Bereichs Rechnung berücksichtigt werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.11.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 38; SGB VI § 51 Abs. 3a; SGB VI § 55 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat.