LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2018
14 TaBV 675/17
Normen:
BetrVG § 27 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 28 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 43 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 43/16

Nichtige Bildung eines Betriebsratsausschusses für Öffentlichkeitsarbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 14 TaBV 675/17

DRsp Nr. 2018/8358

Nichtige Bildung eines Betriebsratsausschusses für Öffentlichkeitsarbeit

§ 28 Abs. 1 S. 1 BetrVG ermöglicht nicht die Bildung eines Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit.

»§ 28 Abs. 1 S. 1 BetrVG ermöglicht nicht die Bildung eines Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit.« 1. Schon nach der sprachlichen Fassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich die Ausschussbildung des Betriebsrats eher auf besondere inhaltlich festgelegte Themengebiete und nicht auf regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und gegebenenfalls wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats wie etwa die Erledigung des Schriftverkehrs, Entgegennahme von Anträgen der Beschäftigten, die Einholung von Auskünften, die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen. 2. Die regelmäßige Information der Beschäftigten und die Kommunikation zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat sowie die Information über konkrete Rechte der Beschäftigten und die Abfassung von Rundschreiben für die Beschäftigten mit aktuell anstehenden Themen und Fragen sind keine fachspezifischen Inhalte sondern laufende Geschäfte des Betriebsrats, die vom Betriebsausschuss zu erledigen sind (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).