LAG Niedersachsen - Beschluss vom 22.08.2008
12 TaBV 14/08
Normen:
BetrVG § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Celle - 1 BV 5/07 - 29.01.2008,

Nichtigkeit/Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 12 TaBV 14/08

DRsp Nr. 2008/19921

Nichtigkeit/Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl

»Eine auf der Grundlage eines Tarifvertrages nach § 3 BetrVG durchgeführte Betriebsratswahl ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.«

Normenkette:

BetrVG § 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Mandat des Antragstellers erloschen ist.

Der Antragsteller ist der im Baumarkt Bad E-Stadt gewählte Betriebsrat. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl war der Baumarkt Bad E-Stadt eine Betriebsstätte der M. OHG (im Folgenden M.). Die Antragsgegnerin betreibt bundesweit Baumärkte unter der Firmierung t. BauMarkt GmbH. Mit Kaufvertrag vom 16.05.2007 erwarb die Antragsgegnerin mit Wirkung zum 01.09.2007 von der Firma M. 133 Baumärkte, darunter den Baumarkt Bad E-Stadt. In 125 dieser Baumärkte waren örtliche Betriebsräte gebildet.

Die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen im Unternehmen der Antragsgegnerin richten sich nach dem am 10.09.1999 mit der Gewerkschaft HBV im Rahmen eines Zusammenschlusses von Baumärkten verschiedener Unternehmen geschlossenen Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Ziffer BetrVG 1972 (im Folgenden: Zuordnungs-TV 1999). Dort heißt es u. a.:

"§ 2 Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben