I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Mandat des Antragstellers erloschen ist.
Der Antragsteller ist der im Baumarkt Bad E-Stadt gewählte Betriebsrat. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl war der Baumarkt Bad E-Stadt eine Betriebsstätte der M. OHG (im Folgenden M.). Die Antragsgegnerin betreibt bundesweit Baumärkte unter der Firmierung t. BauMarkt GmbH. Mit Kaufvertrag vom 16.05.2007 erwarb die Antragsgegnerin mit Wirkung zum 01.09.2007 von der Firma M. 133 Baumärkte, darunter den Baumarkt Bad E-Stadt. In 125 dieser Baumärkte waren örtliche Betriebsräte gebildet.
Die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen im Unternehmen der Antragsgegnerin richten sich nach dem am 10.09.1999 mit der Gewerkschaft
"§ 2 Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben
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