LAG München - Urteil vom 25.09.1998
11 Sa 1326/97
Normen:
ArbGG §§ 39 79 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 9 ; ZPO § 578 Abs. 1 Nr. 1 § 579 Abs. 1 §§ 583 586 587 588 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2079/88

Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Zulässigkeit der Beschränkung der Anfechtung auf die Entscheidung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung

LAG München, Urteil vom 25.09.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 1326/97

DRsp Nr. 2002/14979

Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Zulässigkeit der Beschränkung der Anfechtung auf die Entscheidung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung

1. Besteht im Geschäftsverteilungsplan keine abstrakt-generelle, zu Beginn des Geschäftsjahres aufgestellte, jedes Ermessen ausschließende Regelung, ist die Heranziehung derselben ehrenamtlichen Richter zum Fortsetzungstermin nicht gesetzmäßig und kann zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §§ 578 ff ZPO durch Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) führen. 2. Die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) ist unzulässig, wenn sich der Urteilsausspruch des angefochtenen Urteils auf die rechtsgestaltende Entscheidung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gem. § 9 KSchG beschränkt und wenn der Antrag des Nichtigkeitsklägers dahingeht, das angefochtene Urteil nur insoweit aufzuheben, als es das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst.

Normenkette:

ArbGG §§ 39 79 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 9 ; ZPO § 578 Abs. 1 Nr. 1 § 579 Abs. 1 §§ 583 586 587 588 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 17.2.1988.