LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.12.2022
L 6 KR 6/21
Normen:
SGG § 156 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 151 Abs. 3; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 92 Abs. 2 S. 1; SGG § 103 S. 1 Hs. 2; SGG § 193; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 184 Abs. 2;

Nichtzulassungsbeschwerde bei fiktiver Berufungsrücknahme wegen Nichtbetreibens des VerfahrensHinweis der Gerichts bezüglich Auferlegung von MutwillenskostenAufforderung das Verfahren zu betreiben unter Hinweis auf die Dreimonatsfrist

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen L 6 KR 6/21

DRsp Nr. 2023/5030

Nichtzulassungsbeschwerde bei fiktiver Berufungsrücknahme wegen Nichtbetreibens des Verfahrens Hinweis der Gerichts bezüglich Auferlegung von Mutwillenskosten Aufforderung das Verfahren zu betreiben unter Hinweis auf die Dreimonatsfrist

Soweit der Kläger im Sozialgerichtsverfahren durch den Senat wiederholt und unter Fristsetzung zur Vorlage der Berufungsbegründung aufgefordert wird und er hierauf nicht reagiert, ist aufgrund des Zeitablaufs die Annahme naheliegend, dass der Kläger an der Fortführung des Rechtsstreits kein Interesse mehr hat und er kann unter Setzung einer Dreimonatsfrist aufgefordert werden, das Verfahren zu betreiben. Soweit der Kläger dann weiterhin nicht reagiert, ist von einer Berufungsrücknahme auszugehen. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des Rechtsstreits können nach vorhergehendem Hinweis dem Beteiligten Mutwillenskosten auferlegt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 16. November 2020 gilt als zurückgenommen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Klägerin hat 225,00 € Missbrauchskosten an die Staatskasse zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 156 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 151 Abs. 3;