LAG München - Urteil vom 21.09.2006
3 Sa 532/06
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2 § 77 Abs. 1, Abs.4 Satz 1 § 112 Abs. 1 ; BGB § 179 Abs. 1 § 427 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 13158/05

Normative Wirkung von Betriebsvereinbarungen im Konzern - Betriebsvereinbarungsbündel zwischen mehreren Konzernarbeitgebern und Betriebsräten von Konzernunternehmen - keine Haftung eines Drittunternehmens bei Scheitern des Zustandekommens einer Betriebsvereinbarung aufgrund fehlender Vertretungsmacht auf Arbeitgeberseite - Umdeutung einer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage

LAG München, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 532/06

DRsp Nr. 2007/14367

Normative Wirkung von Betriebsvereinbarungen im Konzern - Betriebsvereinbarungsbündel zwischen mehreren Konzernarbeitgebern und Betriebsräten von Konzernunternehmen - keine Haftung eines Drittunternehmens bei Scheitern des Zustandekommens einer Betriebsvereinbarung aufgrund fehlender Vertretungsmacht auf Arbeitgeberseite - Umdeutung einer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage

»1. Kollektivvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz können mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebs nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Inhaber dieses Betriebs als Arbeitgeber geschlossen werden.2. Mehrere Unternehmen bzw. Arbeitgeber eines Konzerns können mit mehreren Betriebsräten, die in Betrieben der Konzernunternehmen gebildet sind, gleichlautende, in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasste und von den Vertretern der Jeweiligen beteiligten Betriebsräte unterzeichnete Betriebsvereinbarungen schließen. Diese Betriebsvereinbarungen wirken gem. § 77 Abs.4 Satz 1 BetrVG normativ in den jeweiligen Betrieben, deren Betriebsparteien die Urkunde unterzeichnet haben.3. Eine solches "Betriebsvereinbarungsbündel" kann auf der Arbeitgeberseite von Organmitgliedern der Konzernobergesellschaft für diese und zugleich in Vollmacht für die Tochtergesellschaften unterzeichnet werden.