OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.10.2014
1 A 1901/14
Normen:
BeamtVG § 31 Abs. 3; BKV § 1; BKV Anlage 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2014, 965
ZBR 2015, 357
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1056/14

Notwendige Krankheitsursachen für die Anerkennung von Hautkrebs als Berufskrankheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 1 A 1901/14

DRsp Nr. 2014/16686

Notwendige Krankheitsursachen für die Anerkennung von Hautkrebs als Berufskrankheit

Hautkrebs stellt nur dann eine Berufskrankheit i.S.v. § 31 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. § 1 Berufskrankheiten-Verordnung i.V.m. Nr. 5102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung dar, wenn auch eine der in Nr. 5102 genannten Krankheitsursachen vorliegt, er also durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe hervorgerufen worden ist. UV-Licht stellt schon deshalb keinen "ähnlichen Stoff" in diesem Sinne dar, weil es sich um keinen Feststoff handelt.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 31 Abs. 3; BKV § 1; BKV Anlage 1;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung,

über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen - fristgerecht vorgelegten - Darlegungen nicht vor.