OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.06.2014
12 A 898/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 3; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1-2; SGB VIII § 41 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5089/12

Notwendigkeit einer Hilfeleistung für einen jungen Volljährigen hinsichtlich Vollzeitpflege (hier: Abbruch einer Ausbildung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 12 A 898/14

DRsp Nr. 2014/13910

Notwendigkeit einer Hilfeleistung für einen jungen Volljährigen hinsichtlich Vollzeitpflege (hier: Abbruch einer Ausbildung)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 3; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1-2; SGB VIII § 41 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers,

ihm unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin Prozesskostenhilfe zu bewilligen,

war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - zuvorderst mithin sein Antrag auf Zulassung der Berufung - nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Berufungszulassungsantrag ist nämlich zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe zu greifen vermag.