Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag des Klägers,
ihm unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - zuvorderst mithin sein Antrag auf Zulassung der Berufung - nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Berufungszulassungsantrag ist nämlich zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe zu greifen vermag.
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