BAG - Beschluss vom 11.02.2014
1 ABR 76/12
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 6; ArbGG § 4; ArbGG § 93 Abs. 2; ArbGG § 65; ZPO § 1029 Abs. 1; ZPO § 1032 Abs. 1; ZPO § 293 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 65
AuR 2014, 346
BB 2014, 1908
DB 2014, 1816
EzA-SD 2014, 13
NZA-RR 2015, 26
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 770/12
ArbG Neuruppin, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 92/11

Notwendigkeit eines innerbetrieblichen Schlichtungsverfahrens

BAG, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 76/12

DRsp Nr. 2014/10225

Notwendigkeit eines innerbetrieblichen Schlichtungsverfahrens

Orientierungssätze: 1. Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass für auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung einer Betriebsvereinbarung zunächst ein innerbetriebliches Schlichtungsverfahren durchzuführen ist und erst nach dessen Scheitern ein Beschlussverfahren eingeleitet werden kann. Ein ohne Beachtung eines solchen obligatorischen Schlichtungsverfahrens erhobener Antrag ist von den Arbeitsgerichten als unzulässig abzuweisen. 2. Die zivilprozessualen Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren und den dort bestimmten Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten (§ 1029 Abs. 1, § 1032 Abs. 1 ZPO) sind auf eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffene Vereinbarung über ein obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren nicht anzuwenden.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. August 2012 - 5 TaBV 770/12 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 7. März 2012 - 5 BV 92/11- wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 6; ArbGG § 4; ArbGG § 93 Abs. 2; ArbGG § 65; ZPO § 1029 Abs. 1; ZPO § 1032 Abs. 1; ZPO § 293 S. 2;

Gründe: