LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.12.2015
L 1 KR 550/15 KL ER
Normen:
SGB V § 35a Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB V § 35a Abs. 8; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 130b Abs. 1; SGB V § 130b Abs. 4;

Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a SGB VZulässigkeitsvoraussetzung einer Zwischenverfügung im EilverfahrenKeine gesonderte Klage gegen einen Beschluss nach § 35a Abs. 3 SGB V

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 550/15 KL ER

DRsp Nr. 2016/5429

Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a SGB V Zulässigkeitsvoraussetzung einer Zwischenverfügung im Eilverfahren Keine gesonderte Klage gegen einen Beschluss nach § 35a Abs. 3 SGB V

1. Eine Zwischenverfügung setzt immer voraus, dass der Eilantrag selbst nicht bereits offenbar erfolglos bleiben wird. 2. Ein gerichtliches Eilverfahren (einschließlich etwaiger Zwischenverfügung) dient nicht dazu, für den Antragsteller gutachterlich Rechtsfragen zu klären, auf deren Grundlage dieser Entscheidungen treffen will. 3. Ein Eilantrag scheidet aus, weil § 35a Abs. 8 SGB V eine gesonderte Klage gegen den Beschluss nach § 35a Abs. 3 SGB V ausschließt und damit auch vorläufigen Rechtsschutz in diesem Zusammenhang. 4. Dies ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, auch wenn das Gesetz nach der Konzeption des in mehrere Phasen gegliederte Nutzenbewertungsverfahrens Rechtsschutz erst auf der letzten Stufe gewährt. 5. Hat der Beklagte einen Zusatznutzen festgestellt und kommt keine Vereinbarung nach § 130b Abs. 1 SGB V zustande, ist eine Klage gemäß § 35a Abs. 8 und § 130b Abs. 4 SGB V erst gegen die Entscheidung der Schiedsstelle möglich, mithin spätestens 15 Monate nach der Dossiereinreichung.

Der Erlass einer Zwischenverfügung wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 35a Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB V § 35a Abs. 8;