LAG Hamm - Beschluss vom 31.10.2023
7 TaBV 59/23
Normen:
ArbGG § 46 c; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FA 2024, 76
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 50-22

Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) zur Einreichung formwirksamer Anträge bei Gericht durch eine privatrechtlich organisierte GmbH (hier: Universitätsklinikum gem. § 31a HG NW); Nachschieben von Kündigungsgründen im Verfahren nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG; Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung einer Betriebsrätin

LAG Hamm, Beschluss vom 31.10.2023 - Aktenzeichen 7 TaBV 59/23

DRsp Nr. 2024/291

Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs ("beBPo") zur Einreichung formwirksamer Anträge bei Gericht durch eine privatrechtlich organisierte GmbH (hier: Universitätsklinikum gem. § 31a HG NW); "Nachschieben" von Kündigungsgründen im Verfahren nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG; Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung einer Betriebsrätin

1. Einer privatrechtlich organisierten GmbH steht die Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs ("beBPo") zur Einreichung formwirksamer Anträge bei Gericht auch dann nicht zur Verfügung, wenn die GmbH eine 100%ige Tochter einer Anstalt des Öffentlichen Rechts (hier: Universitätsklinikum gem. § 31a HG NW) ist. 2. Die entsprechend gem. § 626 Abs. 2 BGB einzuhaltende zwei-Wochen-Frist zur Einreichung eines Antrages nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist eine materiell-rechtliche Frist mit der Folge, dass der Antrag bei Versäumung der Frist unbegründet ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96). 3. Das "Nachschieben" von Kündigungsgründen im Verfahren nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG setzt einen von Anfang an zulässigen Antrag voraus.

Tenor

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 23.05.2023, 1 BV 50/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 46 c; BGB § 626 Abs. 2;