BAG - Urteil vom 24.10.1996
2 AZR 3/96
Normen:
BGB § 626 ; BetrVG (1972) § 103 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 103 BetrVG 1972
BB 1997, 629
DB 1997, 1285
NZA 1997, 371
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bochum - Urteil vom 16. August 1994 - 2 (5) Ca 3196/93 -,
LAG Hamm, vom 24.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 2042/94

Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern

BAG, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 3/96

DRsp Nr. 1997/3474

Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern

»1. Hat der Arbeitgeber einen Zustimmungsantrag nach § 103 Abs. 1 BetrVG gestellt und auf die spontane Zustimmungserklärung des Betriebsratsvorsitzenden hin vor Ablauf von drei Tagen gekündigt, so muß er erneut die Zustimmung des Betriebsrats beantragen, wenn er wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung eine weitere Kündigung aussprechen will. Ein stattdessen gestellter Zustimmungsersetzungsantrag ist unzulässig. 2. Nur ein zulässiger Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 BetrVG wahrt die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Ein vor der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gestellter Zustimmungsersetzungsantrag ist unzulässig und wird auch nicht dadurch zulässig, daß nachträglich die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Kündigung beantragt wird (Senatsbeschluß vom 7. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 - BAGE 52, 50 = AP Nr. 18 zu § 103 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BGB § 626 ; BetrVG (1972) § 103 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der 1952 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1982 gegen einen Bruttomonatsverdienst von zuletzt 3.900,00 DM als Baufachwerker tätig. Er ist stellvertretender Vorsitzender des Mitte 1993 erstmals von der Belegschaft der Beklagten gewählten fünfköpfigen Betriebsrats.