BSG - Beschluß vom 12.11.1997
9 BV 114/97
Normen:
SGG § 103 ;

Objektive Beweislast im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 9 BV 114/97

DRsp Nr. 1999/2400

Objektive Beweislast im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die objektive Beweislast trägt derjenige, der sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer für ihn günstigeren Rechtsnorm beruft. Diese Beweislastregel erfaßt nicht nur die Unaufklärbarkeit von Tatsachen, die unmittelbar zur Begründung von Sozialleistungsansprüchen führen, sondern auch das Vorliegen der Voraussetzungen von Verfahrensnormen, welche der erleichterten Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen dienen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 ;

Gründe:

Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozeßordnung). Eine Durchsicht des angefochtenen Urteils sowie die Würdigung des klägerischen Vorbringens im Zusammenhang mit dem Prozeßkostenhilfeantrag ergibt keinen Anhaltspunkt für den Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde, selbst wenn diese durch einen zur Vertretung vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 Abs 2 SGG) wiederholt würde.