ArbG Düsseldorf, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4625/20
Objektive Klagehäufung bei Betriebsübergang nach § 613a BGBWet-Lease-Vereinbarung als DienstleistungsvertragKeine Arbeitnehmerüberlassung bei Wet-LeaseVertraglicher Gestaltungsmissbrauch zwecks Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 13 Sa 96/21
DRsp Nr. 2022/7930
Objektive Klagehäufung bei Betriebsübergang nach § 613aBGBWet-Lease-Vereinbarung als DienstleistungsvertragKeine Arbeitnehmerüberlassung bei Wet-LeaseVertraglicher Gestaltungsmissbrauch zwecks Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung
1. Macht der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Beklagten aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613aBGB und wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung nach § 10 Abs. 1AÜG geltend, so handelt es sich schon aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen bezogen auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 1BGB einerseits und § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AÜG andererseits) um unterschiedliche Streitgegenstände, also eine objektive Klagehäufung.2. Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Revisionsverfahren die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung dahinstehen kann, wenn die Revision jedenfalls aus anderen Gründen unbegründet ist (BAG 13.02.2013 - 7 AZR 284/11 -; BAG 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 -; BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 -), auch dann anzuwenden ist, wenn im Berufungsverfahren die Zulässigkeit der Berufung fraglich, jedoch die Berufung bei materiell-rechtlicher Prüfung unbegründet ist (so LAG Sachsen 05.05.2015 - 2 TaBV 26/14 -).
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