LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2021
13 Sa 96/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4625/20

Objektive Klagehäufung bei Betriebsübergang nach § 613a BGBWet-Lease-Vereinbarung als DienstleistungsvertragKeine Arbeitnehmerüberlassung bei Wet-LeaseVertraglicher Gestaltungsmissbrauch zwecks Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 13 Sa 96/21

DRsp Nr. 2022/7930

Objektive Klagehäufung bei Betriebsübergang nach § 613a BGB Wet-Lease-Vereinbarung als Dienstleistungsvertrag Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Wet-Lease Vertraglicher Gestaltungsmissbrauch zwecks Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung

1. Macht der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Beklagten aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB und wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung nach § 10 Abs. 1 AÜG geltend, so handelt es sich schon aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen bezogen auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 1 BGB einerseits und § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AÜG andererseits) um unterschiedliche Streitgegenstände, also eine objektive Klagehäufung.2. Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Revisionsverfahren die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung dahinstehen kann, wenn die Revision jedenfalls aus anderen Gründen unbegründet ist (BAG 13.02.2013 - 7 AZR 284/11 -; BAG 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 -; BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 -), auch dann anzuwenden ist, wenn im Berufungsverfahren die Zulässigkeit der Berufung fraglich, jedoch die Berufung bei materiell-rechtlicher Prüfung unbegründet ist (so LAG Sachsen 05.05.2015 - 2 TaBV 26/14 -).