LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 09.08.2002
2 AR 18/02
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 37 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 854/02

Örtliche Zuständigkeit; Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossen, die im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 09.08.2002 - Aktenzeichen 2 AR 18/02

DRsp Nr. 2003/12889

Örtliche Zuständigkeit; Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossen, die im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen

»Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren Parteien, die als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, aber bei mehreren Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, ohne dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, kann nur durch die Klagepartei selbst, nicht aber durch das angerufene Gericht von Amts wegen durch Vorlage an das gem. § 37 Abs. 2 ZPO zuständige Obergericht gestellt werden (wie BGH Beschluss vom 07. März 1991 - 1 ARZ 15/91 - MDR 1991, 1199).«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 37 ;

Gründe: