OVG Bremen - Beschluss vom 27.01.2021
2 B 293/20
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 3; AufenthG 36 Abs. 2; AufenthG § 61 Abs. 1d S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 801/20

Örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung; Begriff der Lebensunterhaltssicherung in dem durch die Familiennachzugsrichtlinie modifizierten Sinne

OVG Bremen, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 2 B 293/20

DRsp Nr. 2021/3047

Örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung; Begriff der Lebensunterhaltssicherung in dem durch die Familiennachzugsrichtlinie modifizierten Sinne

1. Kommt es (z.B. wegen § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG) sowohl für die Bestimmung der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis örtlich zuständigen Ausländerbehörde als auch für die Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis selbst auf die Lebensunterhaltssicherung an, so ist dieser Begriff auf beiden Prüfungsstufen in demselben Sinne zu verstehen.2. Beantragt ein geduldeter Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen im Anwendungsbereich der Familiennachzugsrichtlinie. so ist für die Frage, ob der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde an seinem tatsächlichen Wohnort eine abweichende Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1, 2 AufenthG entgegensteht, der Begriff der Lebensunterhaltssicherung in dem durch die Familiennachzugsrichtlinie modifizierten Sinne zu verstehen.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 31.08.2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.