LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.08.2009
3 SHa 2/09
Normen:
ArbGG § 82 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; BetrVG § 3 Abs. 5; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
LAGE § 82 ArbGG 1979 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 2/09

Örtliche Zuständigkeit für Beschlussverfahren bei Filialbetrieb mit örtlichen Betriebsratsbezirken

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2009 - Aktenzeichen 3 SHa 2/09

DRsp Nr. 2009/18979

Örtliche Zuständigkeit für Beschlussverfahren bei Filialbetrieb mit örtlichen Betriebsratsbezirken

Besteht in einem Unternehmen mit zahlreichen Verkaufsstellen ein Tarifvertrag nach § 3 BetrVG über die Bildung von Betriebsratsbezirken, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 82 Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht nach den gebildeten Betriebsratsbezirken. Vielmehr kommt es für die örtliche Zuständigkeit auf den Sitz der Betriebsleitung an. Verfügt die Betriebsleitung lediglich über ein mobiles Büro, so ist für die örtliche Zuständigkeit maßgebend, in welchem Gerichtsbezirk die Betriebsleitung ihre Leitungsmacht ausübt.

Tenor:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Freiburg bestimmt.

Normenkette:

ArbGG § 82 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; BetrVG § 3 Abs. 5; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Ausgangsverfahren über einen Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten Ziff. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des Arbeitsgerichts Freiburg, das für das Ausgangsverfahren örtlich zuständige Arbeitsgericht zu bestimmen.