LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2014
L 1 KR 185/13
Normen:
SGB V § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 1956/11

Off-Label-Use; MADSAM; CIDP; Immunglobulin; seltene Erkrankung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 185/13

DRsp Nr. 2015/2642

Off-Label-Use; MADSAM; CIDP; Immunglobulin; seltene Erkrankung

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 1;

Tatbestand:

Der 1962 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet an einer chronischen inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie (CIDP) in Form einer MADSAM (multifocal acquired demyelinating sensory and motor neuropathy, Lewis-Sumner-Syndrom). Das Leiden äußert sich in Gefühls- und Kraftminderung im linken Arm. Die Lähmungserscheinungen haben sich mittlerweile auf das linke Bein, den Schulterbereich, das Gesicht und ausstrahlend auf die rechte Körperhälfte ausgedehnt.

Zur Behandlung seiner Erkrankung erhält der Kläger seit längerem regelmäßig alle vier Wochen im Rahmen eines kurzzeitigen stationären Aufenthaltes von zwei Tagen intravenös Immunglobuline (IVIG-Therapie).

Das Arzneimittel G ist unter anderem zur Behandlung von Immunmodulationen bei CIDP zugelassen.

Das Legen des erforderlichen Venenzugangs ist aufgrund vernarbter Venen mit Schwierigkeiten und für den Kläger mit Schmerzen verbunden.

Aufgrund der Dickflüssigkeit der Infusionen leidet dieser auch danach unter Schmerzen. Die intravenöse Applikationsform führt zwangsläufig zur häufigen Abwesenheiten am Arbeitsplatz.