ArbG Offenbach, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 454/04
Offensichtlich mutwillige Rechtsverfolgung bei Uneinsichtigkeit in eindeutige Rechtslage -
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 597/05
DRsp Nr. 2006/19782
Offensichtlich mutwillige Rechtsverfolgung bei Uneinsichtigkeit in eindeutige Rechtslage -
»1. Offensichtlich mutwillig im Sinne von § 11 a Abs. 2ArbGG kann eine Rechtsverfolgung auch dann sein, wenn der Antragsteller nicht wider besseres Wissen handelt, sondern sich einer für einen Rechtskundigen eindeutigen Rechtslage verschließt.2. Die Geltendmachung eines Gesamtschadens im Sinne von § 92InsO gegen den Massenschädiger kann mutwillig sein.«