LSG Bayern - Beschluss vom 18.05.2018
L 16 AS 20/17
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 517/16

Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch

LSG Bayern, Beschluss vom 18.05.2018 - Aktenzeichen L 16 AS 20/17

DRsp Nr. 2019/9843

Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch

Tenor

I.

Die Gegenvorstellung vom 8. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

II.

Das Ablehnungsgesuch vom 8. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

I.

Der Kläger führte verschiedene Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht.

Am 08.12.2016 erhob der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17.11.2016. Mit Beschluss vom 22.12.2016 trennte der Senat die durch Beschluss des Sozialgerichts verbundenen Streitsachen und führte die Berufung in der Streitsache S 37 AS 517/16 unter dem Aktenzeichen L 16 AS 20/17 fort.

Im Berufungsverfahren stellte der Kläger mehrere Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen des 16. Senats. Die Ablehnungsgesuche vom 27.04.2017 sowie 26.06.2017 wurden mit Beschlüssen vom 19.09.2017 zurückgewiesen (Az. AB bis AB, AB bis AB). Das Ablehnungsgesuch vom 02.10.2017 verwarf der erkennende Senat wegen offensichtlicher Unzulässigkeit (Beschlüsse des Senats vom 21.11.2017, Az. AB bis AB). Die zu den Beschlüssen vom 19.09.2017 sowie 21.11.2017 erhobenen Anhörungsrügen verwarf der Senat mit Beschlüssen vom 15.02.2018 als unzulässig (Az. bis , bis und Az. bis ). Am 04.12.2017 und 08.02.2018 stellte der Kläger weitere Ablehnungsgesuche.