LAG München - Beschluss vom 12.03.2003
9 TaBV 67/02
Normen:
ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 234/02

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei durchgeführter Betriebsänderung und Unzuständigkeit des Konzernbetriebsrates

LAG München, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 9 TaBV 67/02

DRsp Nr. 2005/8148

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei durchgeführter Betriebsänderung und Unzuständigkeit des Konzernbetriebsrates

»1. Der Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle in § 98 ArbGG ist nicht auf die Frage des Mitbestimmungsrechtes beschränkt, sondern bezieht sich auf alle im Zusammenhang mit der Bildung der Einigungsstelle zu prüfenden Fragen.2. Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt, so ist eine Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich offensichtlich unzuständig.3. Für Verhandlungen über einen Sozialplan ist eine Einigungsstelle, deren Besetzung im Rahmen eines Verfahrens nach § 98 ArbGG durch den Konzernbetriebsrat erstrebt wird, offensichtlich unzustänig, wenn eindeutig eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG nicht gegeben ist.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens sind Anträge gemäß § 98 ArbGG.