Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei fehlenden Voraussetzungen einer Betriebsänderung
LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 25/06
DRsp Nr. 2006/21488
Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei fehlenden Voraussetzungen einer Betriebsänderung
1. Eine vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle ist (derzeit) offensichtlich unzuständig, wenn nach dem Vorbringen der Beteiligten (derzeit) offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass in den von der Arbeitgeberin geplanten und teilweise durchgeführten Maßnahmen eine Betriebsänderung im Sinne des § 111BetrVG liegt und damit die Voraussetzungen des § 111BetrVG offensichtlich nicht vorliegen.2. Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111BetrVG liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist; Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, sind die Zahlen und Prozentangaben in § 17KSchG.3. Eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation liegt nur bei einer einschneidenden, weitgehenden Änderung des Betriebsaufbaus beziehungsweise der Gliederung des Betriebes und der Zuständigkeiten vor, weshalb ihr erhebliche Bedeutung für das betriebliche Gesamtgeschehen zukommen muss; das ist immer dann der Fall, wenn dies wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann, wobei auch insoweit die Zahlenangaben des § 17 Abs. 1KSchG maßgeblich sein können.