LAG Hamm - Beschluss vom 28.04.2006
10 TaBV 25/06
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 BV 6/06 - 02.03.2006,

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei fehlenden Voraussetzungen einer Betriebsänderung

LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 25/06

DRsp Nr. 2006/21488

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei fehlenden Voraussetzungen einer Betriebsänderung

1. Eine vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle ist (derzeit) offensichtlich unzuständig, wenn nach dem Vorbringen der Beteiligten (derzeit) offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass in den von der Arbeitgeberin geplanten und teilweise durchgeführten Maßnahmen eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG liegt und damit die Voraussetzungen des § 111 BetrVG offensichtlich nicht vorliegen.2. Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist; Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, sind die Zahlen und Prozentangaben in § 17 KSchG.3. Eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation liegt nur bei einer einschneidenden, weitgehenden Änderung des Betriebsaufbaus beziehungsweise der Gliederung des Betriebes und der Zuständigkeiten vor, weshalb ihr erhebliche Bedeutung für das betriebliche Gesamtgeschehen zukommen muss; das ist immer dann der Fall, wenn dies wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann, wobei auch insoweit die Zahlenangaben des § 17 Abs. 1 KSchG maßgeblich sein können.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;