LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.12.2006
9 TaBV 36/06
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2, 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 29/06

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zum Neuabschluss von Darlehensverträgen als freiwilliger Sozialleistung der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 9 TaBV 36/06

DRsp Nr. 2007/11614

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zum Neuabschluss von Darlehensverträgen als freiwilliger Sozialleistung der Arbeitgeberin

1. Die Arbeitgeberin kann vom Gesamtbetriebsrat nicht zum Neuabschluss von Darlehensverträgen gezwungen werden, wenn es sich um mitbestimmungsfreie freiwillige betriebliche Sozialleistungen handelt.2. Der Errichtung einer Einigungsstelle bedarf es nicht, um abstrakt-generelle Modalitäten des Mitbestimmungsrechtes des Gesamtbetriebsrates bei der Regelung künftiger Darlehensverträge zu wahren.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2, 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Besetzung einer Einigungsstelle.

Beteiligte zu 2. ist ein Unternehmen, das mit ca. 2300 Arbeitnehmern deutschlandweit Alten- und Pflegeheime betreibt (im Folgenden: die Arbeitgeberin); Beteiligter zu 1. ist der bei der Arbeitgeberin errichtete Gesamtbetriebsrat (im Folgenden: der Gesamtbetriebsrat).

Nachdem der Tarifvertrag für Sonderzuwendungen im Öffentlichen Dienst Ende des Jahres 2003 gekündigt worden war, erbrachte die Arbeitgeberin im November 2003 an alle nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer eine Zahlung, die in den Lohnabrechnungen als "Sonderzahlungsvorschuss" bezeichnet wurde.