LAG München - Beschluss vom 23.11.2021
9 TaBV 64/21
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 39570
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 21/21

Offensichtliche Unzuständigkeit der EinigungsstelleMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der EntgeltgestaltungZuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für betriebsübergreifende Entgeltstrukturen

LAG München, Beschluss vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 9 TaBV 64/21

DRsp Nr. 2022/938

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Entgeltgestaltung Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für betriebsübergreifende Entgeltstrukturen

1. Ein Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle darf vom Gericht nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Der Begriff ist sehr eng zu verstehen. Es muss bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar sein, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. 2. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Dagegen ist die individuelle Lohngestaltung für einzelne Arbeitnehmer mitbestimmungsfrei. Die Abgrenzung von der Einzelfallgestaltung zum kollektiven Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG richtet sich danach, ob es um die Strukturformen des Entgelts und um allgemeine Regeln der Entgeltgestaltung geht. Bei der Änderung der Verteilungsgrundsätze für über- und außertarifliche Zulagen geht es stets um mitbestimmungspflichtige Strukturformen des Entgelts.