LAG Niedersachsen - Beschluss vom 19.12.2012
1 TaBV 112/12
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 111; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 31/12

Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle zur Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan bei Antragstellung durch den im Laufe der Betriebsänderung gewählten Betriebsrat; Beurteilung der offensichtlichen Unzuständigkeit bei länger zurückliegender höchstrichterlicher Entscheidung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 1 TaBV 112/12

DRsp Nr. 2013/1997

Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle zur "Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan" bei Antragstellung durch den im Laufe der Betriebsänderung gewählten Betriebsrat; Beurteilung der "offensichtlichen Unzuständigkeit" bei länger zurückliegender höchstrichterlicher Entscheidung

1. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. 2. Gibt es bei einer Rechtsfrage eine gefestigte und abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht, ist davon auszugehen, dass die dazu begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist; hat das Bundesarbeitsgericht zu einer Rechtsfrage nur vereinzelt oder am Rande Stellung genommen und ist an dieser Rechtsauffassung beachtliche Kritik in der Literatur oder in der Instanzrechtsprechung geäußert worden, kann die Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht als endgültig geklärt angesehen werden.