LAG Chemnitz - Urteil vom 08.01.2021
2 Sa 157/20
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 -11;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4323/19

Ohne Anspruchsgrundlage kein VergütungsanspruchSperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG und Vorrangtheorie des Bundesarbeitsgerichts

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.01.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 157/20

DRsp Nr. 2021/16425

Ohne Anspruchsgrundlage kein Vergütungsanspruch Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG und Vorrangtheorie des Bundesarbeitsgerichts

1. Beruft sich der Kläger für seinen - vermeintlichen - Vergütungsanspruch auf seinen Arbeitsvertrag und die Regelungen einer Betriebsvereinbarung, fehlt es an einer wirksamen Anspruchsgrundlage, wenn der Arbeitgeber diese Betriebsvereinbarung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht praktiziert hat. 2. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (sog. Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Enthält eine Betriebsvereinbarung ein Gehaltsmodell, das in keinem anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist oder geregelt werden würde, und hat der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG wahrgenommen, beseitigt dieser Umstand nach der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herrschenden "Vorrangtheorie" die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 07.05.2020 - 4 Ca 4323/19 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 -11;

Tatbestand: