Das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.08.2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an das Sozialgericht Duisburg zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht Duisburg vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger verlangt eine Entschädigung nach dem
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