LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.04.2017
L 13 VG 72/16
Normen:
SGG § 103; SGG § 106;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 VG 48/15

OpferentschädigungsanspruchGrad der SchädigungVorliegen eines VerfahrensmangelsVerletzung des Untersuchungsgrundsatzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen L 13 VG 72/16

DRsp Nr. 2017/5552

Opferentschädigungsanspruch Grad der Schädigung Vorliegen eines Verfahrensmangels Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 2 Nr. 2 SGG, ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift oder aber ein Mangel der Entscheidung selbst. 2. Der in § 103 SGG normierte Untersuchungsgrundsatz ist verletzt, wenn das Tatsachengericht Ermittlungen unterlässt, die es von seiner Rechtsauffassung ausgehend hätte anstellen müssen; hierbei ist von sämtlichen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.08.2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an das Sozialgericht Duisburg zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht Duisburg vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 106;

Tatbestand

Der Kläger verlangt eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nach einem Grad der Schädigung (GdS) von mindestens 50.