LSG Hamburg - Urteil vom 21.10.2014
L 3 VE 1/13
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 59 VG 18/08

Opferentschädigungsansprüche nach einer VergewaltigungHIV-InfektionPrinzip der wesentlichen MitverursachungWahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs

LSG Hamburg, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen L 3 VE 1/13

DRsp Nr. 2016/8644

Opferentschädigungsansprüche nach einer Vergewaltigung HIV-Infektion Prinzip der wesentlichen Mitverursachung Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs

1. Nach dem auch im Versorgungsrecht geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für den Gesundheitsschaden anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen der besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. 2. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen tätlichen Angriff und einem Körper- und Gesundheitsschaden ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Angriff beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, das heißt wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 31 Abs. 1;

Tatbestand: