LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2003
8 Sa 930/03
Normen:
BGB § 134 ; KSchG § 13 ; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1 ; KSchG § 15 Abs. 4 ; KSchG § 15 Abs. 5 ; BetrVG § 78 Abs. 1 ; BetrVG § 78 Abs. 2 ; BetrVG § 103 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 434/03

Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber Betriebsrat

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 930/03

DRsp Nr. 2004/7023

Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber Betriebsrat

1. Gegenüber einem in § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG genannten Funktionsträger ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund nach Vorlage der Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch gerichtliche Entscheidung zulässig.2. § 15 KSchG ist Spezialgesetz gegenüber dem allgemeinen Grundsatz des § 78 Abs. 1 BetrVG; die Anwendbarkeit von § 103 BetrVG im Geltungsbereich von § 15 KSchG ist demnach keine unzulässige Begünstigung der Betriebsratsmitglieder nach § 78 Abs. 2 BetrVG.

Normenkette:

BGB § 134 ; KSchG § 13 ; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1 ; KSchG § 15 Abs. 4 ; KSchG § 15 Abs. 5 ; BetrVG § 78 Abs. 1 ; BetrVG § 78 Abs. 2 ; BetrVG § 103 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung des Arbeitgebers.

Der Kläger steht seit dem 01.08.1986 als Drucker in den Diensten der Beklagten. Sein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen beläuft sich auf 2.644,48 EUR. Die Beklagte beschäftigt ca. 175 Arbeitnehmer. Der Kläger ist Ersatzmitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrates und nahm in der Vergangenheit an Betriebsratssitzungen teil.