LAG Nürnberg - Urteil vom 21.06.2006
4 (9) Sa 933/05
Normen:
KSchG § 1 ; TzBfG § 14 ; SGB IX § 84 ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2362
NZA-RR 2007, 75
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 05.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1347/04

Ordentliche Kündigung bei lang anhaltender Erkrankung auch ohne betriebliches Eingliederungsmanagement

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 4 (9) Sa 933/05

DRsp Nr. 2006/28056

Ordentliche Kündigung bei lang anhaltender Erkrankung auch ohne betriebliches Eingliederungsmanagement

»1. Die Möglichkeit, bei lang andauernder Erkrankung eines Mitarbeiters gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 TzBfG eine Ersatzkraft auch für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre befristet einzustellen, führt nicht dazu, bei Prüfung der negativen Zukunftsprognose und der betrieblichen Störung auf einen längeren als zweijährigen Zeitraum ab Ausspruch der Kündigung abzustellen, innerhalb dessen nicht mit einer Rückkehr des erkrankten Mitarbeiters gerechnet werden kann.2. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; TzBfG § 14 ; SGB IX § 84 ; BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 19.10.2004.

Der am 05.05.1952 geborene schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1968 als Fahrzeugbauer beschäftigt und bezog zuletzt einen Bruttomonatslohn in Höhe von EUR 1.796,50.

Im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und es besteht ein Betriebsrat.