ArbG Frankfurt/Main, vom 03.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3395/00
Ordnungsmäßigkeit der Rechtsmittelbelehrung
LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 03.10.2002 - Aktenzeichen 16 Ta 470/02
DRsp Nr. 2003/13712
Ordnungsmäßigkeit der Rechtsmittelbelehrung
»Enthält ein mit der sofortigen Beschwerde anfechtbarer Beschluss des Rechtspflegers, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben wird, vor der Unterschrift des Rechtspflegers keine Rechtsmittelbelehrung, sondern befindet sich dieselbe auf einer folgenden, nicht vom Rechtspfleger unterzeichneten Seite, fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt in diesem Fall nicht zu laufen (§ 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG).«