LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 03.10.2002
16 Ta 470/02
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 ; ZPO §§ 567 ff ; ZPO § 124 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3395/00

Ordnungsmäßigkeit der Rechtsmittelbelehrung

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 03.10.2002 - Aktenzeichen 16 Ta 470/02

DRsp Nr. 2003/13712

Ordnungsmäßigkeit der Rechtsmittelbelehrung

»Enthält ein mit der sofortigen Beschwerde anfechtbarer Beschluss des Rechtspflegers, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben wird, vor der Unterschrift des Rechtspflegers keine Rechtsmittelbelehrung, sondern befindet sich dieselbe auf einer folgenden, nicht vom Rechtspfleger unterzeichneten Seite, fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt in diesem Fall nicht zu laufen (§ 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG).«

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 ; ZPO §§ 567 ff ; ZPO § 124 ;

Gründe: