OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2002
2 Ss OWi 898/02
Normen:
OWiG § 77b ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 295
VRS 104, 370
Vorinstanzen:
AG Bochum - Urteil,

Ordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils, Bezugnahmeverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 898/02

DRsp Nr. 2003/1034

Ordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils, Bezugnahmeverbot

»An die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils im OWi-Verfahren sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine Bezugnahme auf die Akten und/oder den Bußgeldbescheid ist jedoch zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs nicht zulässig.«

Normenkette:

OWiG § 77b ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 284, 404 II SGB III eine Geldbuße von 500 EURO festgesetzt." Dazu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ist Inhaber einer Straßenbaufirma in Bochum. In der Zeit vom 17.05.1999 bis 13.07.1999 beschäftigte er den türkischen Staatsbürger E.H.. Dieser war in diesem Zeitraum nicht im Besitz einer Arbeitsgenehmigung. Der Arbeitnehmer hatte vorher bei einer Firma K. in Dortmund gearbeitet. Hierfür hatte er auch eine Arbeitserlaubnis. Nachdem das Fehlen der Arbeitsgenehmigung entdeckt wurde, hatte der Betroffene den Arbeitnehmer entlassen und erst nach Erteilung der Arbeitsgenehmigung am 16.08.1999 wieder eingestellt.