LAG Thüringen - Urteil vom 13.08.2002
5 Sa 310/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; ThürKitaG § 8 Abs. 1 ; ThürKitaG § 8 Abs. 5 ; ThürKitaG § 18 Abs. 2 ; ThürKitaG § 20 Abs. 2 ; ThürKitaG § 23 Abs. 2 ; ThürKitaG § 25 Abs. 2 ; ThürKitaG § 27 Abs. 2 ; ThürKitaG § 29 Abs. 2 ; Thür KitaFVO § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; Thür KitaFVO § 1 Abs. 2 ; Thür KitaFVO § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 19.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 323/2000

Organisationsmöglichkeit der Gruppenbetreuungszeiten im Anwendungsbereich des ThüringerKitaG und deren Steuerungsmöglichkeit bei der staatlichen Fördermittelvergabe;

LAG Thüringen, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 310/01

DRsp Nr. 2003/5133

Organisationsmöglichkeit der Gruppenbetreuungszeiten im Anwendungsbereich des ThüringerKitaG und deren Steuerungsmöglichkeit bei der staatlichen Fördermittelvergabe;

»1. Die im Rahmen des Kündigungsgesichtspunkts ungewisser Drittmittelförderung notwendige Prognose des Wegfalls von Drittmitteln erfordert in den Fällen, in denen ein Anspruch des Unternehmens auf Drittmittelförderung besteht, den Vortrag von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung oder Änderungskündigung unter Zugrundelegung der für die Zuweisung von Förderungsmitteln heranzuziehenden Rechtsgrundlagen mit einiger Sicherheit für die in Frage stehende Förderperiode die in der davorliegenden Förderperiode erhaltenen Zuschüsse nicht mehr beanspruchen kann.