VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 1269/07
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.12.2007 (19 B 1523/07) - DRsp Nr. 2008/2243
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 19 B 1523/07
DRsp Nr. 2008/2243
»1. Geringfügige Fehlzeiten stehen der Zulassung zu einer Abschlussprüfung nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes nicht entgegen.2. Eine starre zeitliche Grenze, bei deren Überschreiten Fehlzeiten stets als erheblich anzusehen sind, gibt es nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Fehlzeiten im konkreten Einzelfall das Erreichen des Ausbildungsziels nicht beeinträchtigen.«