VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 1152/00
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2003 (1 A 5764/00.PVL) - DRsp Nr. 2008/1280
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 1 A 5764/00.PVL
DRsp Nr. 2008/1280
»1. Zur Frage, ob und in welchem Umfang eine Kleiderordnung, die für alle Beschäftigten einer Medizinischen Einrichtung einer Universität (heute: eines Universitätsklinikums), die einen unmittelbaren Patientenkontakt haben, verbindliche Vorgaben über das Tragen von Schutz- und Bereichskleidung aufstellt, mitbestimmungspflichtige Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9LPVG NRW enthält.2. Die neuere Rechtsprechung des BVerwG zur Reichweite von § 104 Satz 3 BPersVG hat keinen Einfluss auf den Anwendungsbereich (die tatbestandliche Begrenzung) von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9LPVG NRW.3. Der Ausschluss der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9LPVG NRW bei diensttechnischen Regelungen hat zur Folge, dass auch andere Mitbestimmungstatbestände (hier: Mitbestimmung bei der Verhütung von Gesundheitsschädigungen i.S.v. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7LPVG NRW) nicht greifen.«