OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2003
12 E 144/01
Normen:
VwGO § 73 Abs. 3 Satz 2 ; VwGO § 56 Abs. 2 ; VwZG § 5 Abs. 2 ; BSHG § 5 ; BSHG § 12 ;
Fundstellen:
DÖV 2004, 86
NVwZ-RR 2004, 38
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 4735/00

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2003 (12 E 144/01) - DRsp Nr. 2007/19768

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 12 E 144/01

DRsp Nr. 2007/19768

»1.In den Fällen der Zustellung an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis ist die Zustellung erst dann bewirkt, wenn der als Zustellungsadressat bezeichnete Rechtsanwalt das zuzustellende Schriftstück persönlich als zugestellt annimmt. 2. Zu der Erwägung, die sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Unterkunftskosten seien deshalb zu reduzieren, weil der Hilfe Suchende die Möglichkeit gehabt habe, wegen der baurechtlichen Illegalität der Nutzung seiner Unterkunft die Miete zu mindern. 3. Zum Bekanntwerden eines fortlaufenden Hilfebedarfs.«

Normenkette:

VwGO § 73 Abs. 3 Satz 2 ; VwGO § 56 Abs. 2 ; VwZG § 5 Abs. 2 ; BSHG § 5 ; BSHG § 12 ;

Gründe:

Die erhobene Klage hat teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.