Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII i.d.F. des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz - KICK) vom 8.9.2005, BGBl. I S. 2729 ff., nicht § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfällt.
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