OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2007
12 A 2269/07
Normen:
SGB IX § 73 ; SGB IX § 102 ; SGB IX § 104 ; SchwbAV § 24 ;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4203/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2007 (12 A 2269/07) - DRsp Nr. 2008/2229

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2007 - Aktenzeichen 12 A 2269/07

DRsp Nr. 2008/2229

»1. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) SGB IX i.V.m. § 24 SchwbAV ist nicht auf arbeitsplatzbezogene Maßnahmen beschränkt, die etwa dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen, den der schwerbehinderte Mensch gerade innehat, oder die die Erlangung eines konkret in Aussicht stehenden Arbeitsplatzes fördern. 2. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist auch nicht auf den Ausgleich lediglich der unmittelbar behinderungsbedingten Nachteile begrenzt. 3. Ein Nachschieben von Gründen durch den Beklagten zur Heilung einer ermessensfehlerhaften Entscheidung über Hilfen für Schwerbehinderte ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.«

Normenkette:

SGB IX § 73 ; SGB IX § 102 ; SGB IX § 104 ; SchwbAV § 24 ;

Gründe:

Mit dem Hilfsantrag ist die Klage begründet, weil der Bescheid des Integrationsamtes beim Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Beklagten rechtswidrig ist und die Klägerin in ihrem Recht auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag verletzt.