OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2007
12 A 4697/06
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 1 Satz 1 ; SGB VIII § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 267
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 24 K 4718/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2007 (12 A 4697/06) - DRsp Nr. 2008/2249

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 12 A 4697/06

DRsp Nr. 2008/2249

»1. Vor der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist u. a. die positive Feststellung der Eignung des Leitungs- und Betreuungspersonals erforderlich, um den zwingenden Versagungsgrund des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII auszuschließen. 2. Die positive Eignungsfeststellung kann nicht durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung - hier die fachliche Qualifikation - ersetzt werden, deren Einhaltung zu Lasten der betroffenen Kinder erst zu einem - nicht zuletzt von der personellen Kapazität des Landesjugendamtes mitbestimm-ten - späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis und nach der Betriebsaufnahme, mithin im bereits laufenden "Vollzug", überprüft wird.«

Normenkette:

SGB VIII § 45 Abs. 1 Satz 1 ; SGB VIII § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung der Klägerin mit dem Hauptantrag als Anfechtungsantrag zulässig ist.