BAG - Urteil vom 08.12.2015
1 AZR 788/14
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1700/13
ArbG Herne, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1913/13

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 788/14

DRsp Nr. 2016/7049

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Revision wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Juni 2014 - 18 Sa 1700/13 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers in Bezug auf die Abweisung seiner auf die Sonderzahlung gerichteten Klage im Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15. Oktober 2013 - 3 Ca 1913/13 - zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat.

In diesem Umfang wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Herne abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderzahlung iHv. 4.346,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 93 % der Kläger und zu 7 % die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonderprämie.