BAG - Urteil vom 08.12.2015
1 AZR 100/15
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4; PostPersRG § 5;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 40/14
ArbG Hamburg, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 38/14

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 100/15

DRsp Nr. 2016/7119

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Revision wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2014 - 6 Sa 40/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers in Bezug auf die Abweisung seiner auf die Sonderprämie gerichteten Klage im Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2014 - 9 Ca 38/14 - zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat.

In diesem Umfang wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderprämie iHv. 4.346,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 89 % der Kläger und zu 11 % die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4; PostPersRG § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonderprämie.