BAG - Urteil vom 08.12.2015
1 AZR 78/15
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 466/14
ArbG Koblenz, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3226/13

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 78/15

DRsp Nr. 2016/7129

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Revision wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Dezember 2014 - 7 Sa 466/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers in Bezug auf die Abweisung seiner auf die Sonderprämie gerichteten Klage im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juni 2014 - 9 Ca 3226/13 - zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat.

In diesem Umfang wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderprämie iHv. 4.346,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 93 % der Kläger und zu 7 % die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonderprämie.