Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Revision wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Dezember 2014 - 7 Sa 466/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers in Bezug auf die Abweisung seiner auf die Sonderprämie gerichteten Klage im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juni 2014 -
In diesem Umfang wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderprämie iHv. 4.346,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 93 % der Kläger und zu 7 % die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonderprämie.
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