BAG - Urteil vom 08.12.2015
1 AZR 787/14
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1686/13
ArbG Herne, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1433/13

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 787/14

DRsp Nr. 2016/7131

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Juni 2014 - 18 Sa 1686/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Die Klägerin war zunächst als Beamtin bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte die Klägerin unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die Vivento Technical Services GmbH. Bei dieser Gesellschaft waren neben Arbeitnehmern, die - wie die Klägerin - in einem Beamtenverhältnis standen, weitere Arbeitnehmer tätig, die zuvor im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei Konzerngesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt wurden.