BAG - Urteil vom 26.02.2015
2 AZR 371/14
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 1; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 2; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 3; BGB § 134; BetrVG § 102; BetrVG § 111; ZPO § 559 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 528/13
ArbG Düsseldorf, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3453/12

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 955/13 - 26.02.2015

BAG, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 371/14

DRsp Nr. 2015/9864

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 955/13 - 26.02.2015

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2014 - 4 Sa 528/13 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2013 - 4 Ca 3453/12 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21. Mai 2012 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben zu 9/10 die Beklagte und zu 1/10 der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 1; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 2; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 3; BGB § 134; BetrVG § 102; BetrVG § 111; ZPO § 559 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.

Die Beklagte gehört zum TK-Konzern. Sie stellt Fahrzeuglenkungen her. Der 1962 geborene Kläger ist bei ihr seit Juli 1998 als Qualitätsingenieur beschäftigt.