Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22.03.2017 - 3 Ca 1093 d/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten nach einem Betriebsübergang über die Höhe der der Klägerin zustehenden Vergütung.
Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall. Sie war ab dem 01.09.2005 bei der Streithelferin in deren Niederlassung in K. beschäftigt. Diese Niederlassung war bei der Streithelferin als eigener Betrieb mit einem Betriebsrat organisiert. Die Streithelferin war und ist kraft Verbandszugehörigkeit an die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft des Kfz-Gewerbes in SH sowie an die Tarifverträge für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes in BW gebunden.
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