LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.09.2018
6 Sa 210/17
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 3 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 4; Ergänzungstarifvertrag v. 01.08.2011 Nr. 2-3 und Anl. 1; Zusatztarifvertrag v. 15.12.2009 Nr. 3; GBV E.N. v. 31.07.2009 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1080 a/16

Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 6 Sa 234/17 v. 26.09.2018

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 210/17

DRsp Nr. 2021/11956

Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 6 Sa 234/17 v. 26.09.2018

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.03.2017 - 7 Ca 1080 a/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RL 2001/23/EG Art. 3 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 4; Ergänzungstarifvertrag v. 01.08.2011 Nr. 2-3 und Anl. 1; Zusatztarifvertrag v. 15.12.2009 Nr. 3; GBV E.N. v. 31.07.2009 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach einem Betriebsübergang über die Höhe der Vergütung des Klägers.

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Er war ab dem 15.07.1991 bei der Streithelferin - ein Unternehmen der Autoindustrie - in deren K. Niederlassung beschäftigt. Diese Niederlassung war bei der Streithelferin als eigener Betrieb mit einem Betriebsrat organisiert. Seit dem 01.05.2016 betreibt die Beklagte die Niederlassung in K.. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zu diesem Zeitpunkt im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über.

Die Streithelferin war und ist aufgrund Verbandszugehörigkeit an die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft des Kfz-Gewerbes in S-H sowie an die Tarifverträge für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes in B-W gebunden. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.

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