Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2011 wird aufgehoben.
II.Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 in der Fassung des Bescheids vom 5. Februar 2007 wird aufgehoben, soweit hiermit eine Versicherungspflicht des Verstorbenen vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 festgestellt worden ist.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob der 1939 geborene und 2011 verstorbene K.-H. A. im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 versicherungs- und beitragspflichtig bei der Beklagten war.
Der Verstorbene pachtete mit Pachtvertrag vom 1. Januar 1993 als Mitgesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen mit den weiteren Gesellschaftern D. S., O. B. und J. W. die Reitanlage S-Straße 9 in W-Stadt bestehend aus Stallungen und Stalleinrichtungen einschließlich darüberliegenden Lagerräumen mit Heuaufzügen, Reithalle, sämtlichen Koppeln und Freiflächen wie Dressurplatz, Springplatz, Longierzirkel, sonstigen dem Reitbetrieb dienende Nutzflächen wie Wasch- und Putzplätzen, Obergeschoss im "Austragshäusla" von Herrn M. Z ...
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