LSG Hamburg - Urteil vom 10.07.2017
L 2 AL 22/17
Normen:
SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 269/14

Parallelentscheidung zu LSG Hamburg - L 2 AL 21/17 - v. 10.07.2017

LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 22/17

DRsp Nr. 2017/16075

Parallelentscheidung zu LSG Hamburg - L 2 AL 21/17 - v. 10.07.2017

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen der Arbeitsförderung.

Die Beklagte bescheinigte dem am xxxxx 1947 geborenen Kläger auf dessen Wunsch unter dem 13. Dezember 2011, er erfülle mangels Anwartschaft die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld (Alg) nicht und habe daher keinen Alg-Anspruch. Auf eine formelle Antragstellung sei verzichtet worden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Der Kläger erhob hiergegen noch am selben Tag Widerspruch und am 19. Dezember 2011 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen S 13 AL 11/12, Berufungsaktenzeichen L 2 AL 21/17).

Am 17. April 2014 erteilte die Beklagte erneut eine entsprechende Bescheinigung. Mit Schreiben vom 18. April 2014 führte der Kläger gegenüber der Beklagten aus, die Beiträge seien von der Freien und Hansestadt Hamburg (offenbar in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträger) nachzuentrichten. Die Anwartschaft auf Alg sei als erfüllt anzusehen.