Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 aufgehoben.
II.Die Beklagte hat der Klägerin die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten - für beide Rechtszüge - zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs) und Erstattungsbescheides bezüglich der der Klägerin für November 2009 gezahlten Erwerbsminderungsrente, weil nach Auffassung der Beklagten ein in diesem Monat aus einem sogenannten gestörten Altersteilzeitvertrag ausgezahltes Wertguthaben auf die Rente anzurechnen sei.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|